Rechtliches
"Eigentum verpflichtet", so sagt es das Grundgesetz in Artikel 14 Absatz 2 Satz 1. Doch wozu verpflichtet Eigentum? Zum Beispiel zur Zahlung von Grundbesitzabgaben oder auch zur Instandhaltung und Instandsetzung, damit niemand Schaden nimmt.
Und was ist unter Eigentum zu verstehen? Hierzu sagt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung 95, S. 267ff. auf S. 300, dass unter den Eigentumsbegriff i.S. d. Artikel 14 GG "grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, welche dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf".
Dies betrifft sowohl Wohnungseigentümer, die ihr Eigentum vermieten, oder aber, ihr Eigentum selbst bewohnen. Und jeder wird schon einmal mit den Begriffen "Nebenkostenabrechnung" oder "Hausgeldabrechnung" konfrontiert gewesen sein. Die Erstellung und Überprüfung dieser Abrechnungen ist eine unserer Dienstleistungen.
Bei Eigentumswohnanlagen ist nach dem WEG-Gesetz ein Verwalter zwingend vorgeschrieben. Hierzu sind wir durch Ausbildung und berufsbegleitendes Studium bestens befähigt.
Komplettangebote für die Verwaltung von Wohneigentum und vermietete Objekte erfragen Sie bitte persönlich.
